Bei der gegenständlichen beim Handelsgericht Wien anhängigen Streitsache wird die Honorierung von Architektenleistungen eingeklagt. Aufgrund des inhaltlichen Bezuges zu andern, ebenfalls zwischen den Streitparteien geschlossen Verträge über weitere vom Kläger zu erbringenden Leistungen ist alleine die Abgrenzung des streitgegenständlichen Leistungsgegenstandes soweit strittig, dass SV-R.Simlinger das Gericht bei der Klärung dieses grundlegenden Sachverhalts unterstützen konnte.

Die Ausarbeitung des Sachverständigen-Gutachtens gem. Gutachtens-Auftrag ist noch nicht abgeschlossen.